
Was braucht man zum Ummelden? Unterlagen, Fristen und Ablauf nach dem Umzug
Die Kartons stehen in der neuen Wohnung, die Möbel sind aufgebaut und der Umzug ist geschafft. Eine Sache fehlt allerdings noch: die neue Adresse muss offiziell gemeldet werden. Was braucht man zum Ummelden? Für die Anmeldung des neuen Wohnsitzes werden grundsätzlich ein geeignetes Identitätsdokument und die Wohnungsgeberbestätigung beziehungsweise das entsprechende elektronische Zuordnungsmerkmal benötigt. Je nach persönlicher Situation können weitere Unterlagen hinzukommen. Außerdem gibt es eine wichtige Frist: Wer eine Wohnung bezieht, muss sich grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden.[1] Die Ummeldung selbst ist damit meistens weniger kompliziert als die Suche nach dem letzten Karton mit den Kaffeetassen. Trotzdem lohnt es sich, die Unterlagen vorher zusammenzustellen. Wer erst am Schalter feststellt, dass die Wohnungsgeberbestätigung zu Hause liegt, macht sich unnötig zusätzliche Arbeit.
Was braucht man zum Ummelden beim Einwohnermeldeamt?
Das Bundesmeldegesetz regelt, welche Unterlagen bei der Anmeldung grundsätzlich vorzulegen sind. § 23 BMG nennt einen Meldeschein, ein geeignetes Identitätsdokument und die Bestätigung des Wohnungsgebers beziehungsweise das entsprechende Zuordnungsmerkmal.[2] Als Identitätsnachweis kommen nach § 23 BMG insbesondere Personalausweis, vorläufiger Personalausweis, Ersatz-Personalausweis oder ein anerkannter und gültiger Pass beziehungsweise ein anerkanntes und gültiges Passersatzpapier infrage.[2] Beim Meldeschein gibt es eine praktische Besonderheit. Wird das Melderegister automatisiert geführt und erscheint die meldepflichtige Person persönlich, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf das Ausfüllen eines Meldescheins verzichtet werden. Die erhobenen Daten werden dann bestätigt.[2] Auch das Bundesportal nennt für die Anmeldung vor Ort insbesondere Personalausweis und beziehungsweise oder Reisepass sowie die Wohnungsgeberbestätigung oder das entsprechende Zuordnungsmerkmal.[3]
Die Wohnungsgeberbestätigung gehört zu den wichtigsten Unterlagen
Die Wohnungsgeberbestätigung wird umgangssprachlich häufig noch Vermieterbescheinigung genannt. Sie bestätigt, dass die betreffende Person tatsächlich in die angegebene Wohnung eingezogen ist. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 19 BMG. Danach muss der Wohnungsgeber bei der Anmeldung mitwirken und den Einzug innerhalb der gesetzlichen Frist schriftlich oder, wenn das entsprechende Verfahren zur Verfügung steht, elektronisch gegenüber der Meldebehörde bestätigen.[4] Die Bestätigung muss nach § 19 Abs. 3 BMG bestimmte Angaben enthalten. Dazu gehören Name und Anschrift des Wohnungsgebers, gegebenenfalls zusätzlich der Name des Eigentümers, das Einzugsdatum, die Anschrift der Wohnung und die Namen der meldepflichtigen Personen.[4] Das ist ein wichtiger Unterschied zu einem Mietvertrag. Für das Meldeverfahren verlangt das Bundesmeldegesetz ausdrücklich die Bestätigung des Wohnungsgebers beziehungsweise bei einer elektronischen Bestätigung das entsprechende Zuordnungsmerkmal.[2][4]
Wer stellt die Wohnungsgeberbestätigung aus?
Die Bestätigung darf nach § 19 BMG vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden.[4] Bei einem klassischen Mietverhältnis ist der Ansprechpartner häufig der Vermieter oder eine entsprechend beauftragte Verwaltung. Bei einer Untervermietung kann die Situation anders aussehen. Das Bundesportal weist darauf hin, dass bei einem Untermietverhältnis auch der Hauptmieter oder die Hauptmieterin als Wohnungsgeber in Betracht kommen kann.[5] Fehlt die Wohnungsgeberbestätigung, sollte man das nicht einfach aussitzen. Erhält eine meldepflichtige Person die Bestätigung nicht rechtzeitig oder verweigert der Wohnungsgeber sie, verpflichtet § 19 Abs. 2 BMG die meldepflichtige Person dazu, dies der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.[4]
Wie lange hat man nach dem Umzug Zeit zum Ummelden?
Die Frist ist eindeutig geregelt. Nach § 17 Abs. 1 Bundesmeldegesetz muss sich eine Person, die eine Wohnung bezieht, innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden.[1] Entscheidend ist also der Einzug. Die Zwei-Wochen-Frist sollte bei der Umzugsplanung von Anfang an berücksichtigt werden. Wer beispielsweise noch zwischen Kartons sitzt und auf die neue Küche wartet, ist dadurch nicht automatisch von der Meldepflicht befreit. Maßgeblich ist der Bezug der Wohnung. Eine verspätete Anmeldung kann rechtliche Folgen haben. Das Bundesportal weist ausdrücklich darauf hin, dass verspätete Anmeldungen mit einem Bußgeld geahndet werden können.[3]
Muss man sich am alten Wohnort abmelden?
Bei einem normalen Umzug innerhalb Deutschlands muss man nicht einfach deshalb zusätzlich eine Abmeldung am bisherigen Wohnort durchführen. Das Bundesmeldegesetz unterscheidet zwischen der Anmeldung nach Bezug einer Wohnung und der Abmeldung bei einem Wegzug ohne neue Wohnung im Inland. § 17 Abs. 2 BMG bestimmt: Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abmelden. Die Abmeldung kann frühestens eine Woche vor dem Auszug erfolgen.[1] Wer beispielsweise von Hannover nach Bremen zieht und dort eine neue Wohnung bezieht, meldet seinen neuen Wohnsitz bei der zuständigen Meldebehörde an. Wer dagegen Deutschland verlässt und keine neue Wohnung im Inland bezieht, muss die gesetzliche Abmeldepflicht beachten.[1]
Kann man den Wohnsitz online ummelden?
Die Ummeldung muss nicht in jedem Fall am Schalter stattfinden. Das Bundesmeldegesetz enthält mit § 23a BMG eine gesetzliche Grundlage für die elektronische Anmeldung.[6] Ob und wie der Online-Dienst konkret genutzt werden kann, hängt davon ab, ob die zuständige Meldebehörde das entsprechende Verfahren anbietet. Das Bundesportal nennt für angebotene Online-Verfahren unter anderem einen gültigen Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion und PIN, ein Nutzerkonto sowie die technischen Voraussetzungen zur Nutzung der Online-Ausweisfunktion. Je nach Verfahren wird außerdem die Wohnungsgeberbestätigung beziehungsweise das entsprechende Zuordnungsmerkmal benötigt.[7] Bei der elektronischen Anmeldung sieht das BMG zudem besondere Verfahrensmöglichkeiten vor. Nach § 23 Abs. 3 BMG kann die Vorlage der Wohnungsgeberbestätigung oder des elektronischen Zuordnungsmerkmals bei einer elektronischen Anmeldung durch einen Code ersetzt werden, der an die Zuzugsanschrift versendet und anschließend bestätigt wird.[2] Vor dem Gang zum Bürgeramt lohnt sich deshalb ein Blick auf die Website der zuständigen Kommune. Vielleicht lässt sich die Ummeldung nach dem Umzug bereits digital erledigen.
Was braucht man zum Ummelden einer ganzen Familie?
Bei einem Familienumzug müssen natürlich auch die mit umziehenden Familienmitglieder melderechtlich berücksichtigt werden. Für Kinder unter 16 Jahren enthält das Bundesmeldegesetz eine besondere Regel. Die An- oder Abmeldung obliegt denjenigen Personen, in deren Wohnung die Kinder einziehen beziehungsweise aus deren Wohnung sie ausziehen.[1] Bei einer gemeinsamen Anmeldung können zusätzliche Dokumente erforderlich sein. Das Bundesportal nennt je nach Konstellation beispielsweise Personaldokumente der betroffenen Personen und bei bestimmten Mitanmeldungen Vollmachten.[8] Welche Unterlagen im konkreten Familienfall zusätzlich benötigt werden, sollte deshalb vor dem Termin bei der zuständigen Meldebehörde geprüft werden. Das gilt besonders bei unterschiedlichen Familiennamen, Vollmachten oder besonderen Sorge- und Betreuungskonstellationen.
Kann jemand anderes die Ummeldung übernehmen?
Nicht jeder kann während der Öffnungszeiten persönlich beim Bürgeramt erscheinen. Je nach Verfahren kann deshalb eine Vertretung relevant werden. Das Bundesportal nennt für Personen, die nicht selbst erscheinen können, als zusätzliche Unterlagen eine schriftliche Vollmacht und Ausweisdokumente der anzumeldenden Person.[3] Die konkreten Anforderungen sollten trotzdem vorab bei der zuständigen Meldebehörde geprüft werden. Kommunale Verfahrenshinweise können für die praktische Durchführung zusätzliche Angaben enthalten.
Was braucht man beim Zuzug aus dem Ausland?
Wer aus dem Ausland nach Deutschland zieht, kann zusätzliche Angaben beziehungsweise Unterlagen benötigen. Das Bundesportal nennt bei aus dem Ausland zugezogenen Personen insbesondere Angaben zur letzten Wohnanschrift in Deutschland, sofern eine solche vorhanden war, einschließlich entsprechender Angaben zum Ein- und Auszug.[3] Bei ausländischen Dokumenten und besonderen aufenthaltsrechtlichen Situationen können weitere Anforderungen hinzukommen. Hier sollte die zuständige Behörde vor dem Termin direkt geprüft werden, da sich die benötigten Unterlagen nach dem konkreten Fall richten können.
Was passiert mit dem Personalausweis nach dem Umzug?
Die neue Anschrift gehört nach dem Wohnungswechsel nicht nur ins Melderegister. Bei der Anmeldung werden auch die Wohnungsangaben im Zusammenhang mit dem Personalausweis berücksichtigt. Das Bundesportal nennt den Personalausweis beziehungsweise Reisepass ausdrücklich als Identitätsnachweis und den Personalausweis zur Änderung der Wohnungsangaben.[3] Wer einen Personalausweis besitzt, sollte ihn deshalb bei der persönlichen Ummeldung mitnehmen. Das vermeidet einen zusätzlichen Behördengang.
Hauptwohnung und Nebenwohnung: Was ist zu beachten?
Wer mehrere Wohnungen in Deutschland nutzt, hat zusätzliche melderechtliche Regeln zu beachten. Das Bundesmeldegesetz unterscheidet zwischen Haupt- und Nebenwohnung. Nach § 21 BMG ist bei mehreren Wohnungen im Inland eine Wohnung die Hauptwohnung. Jede weitere Wohnung ist Nebenwohnung. Welche Wohnung als Hauptwohnung gilt, bestimmt sich nach den gesetzlichen Kriterien des § 22 BMG.[9] Ein zweiter Wohnsitz ist deshalb nicht einfach eine beliebige Bezeichnung, die man nach persönlicher Vorliebe vergibt. Wer mehrere Wohnungen bezieht oder die Hauptwohnung ändert, sollte die konkrete Situation mit der zuständigen Meldebehörde klären.
Braucht man für die Ummeldung den Mietvertrag?
Diese Frage taucht nach Umzügen regelmäßig auf. Die bundesgesetzliche Grundregel in § 23 BMG nennt für die Anmeldung insbesondere den Identitätsnachweis sowie die Wohnungsgeberbestätigung oder das entsprechende Zuordnungsmerkmal.[2] Ein Mietvertrag ersetzt die gesetzlich vorgesehene Wohnungsgeberbestätigung daher nicht einfach. Je nach besonderer Konstellation kann eine Behörde weitere Nachweise verlangen, soweit diese für die Prüfung der Angaben erforderlich sind. Das Bundesportal weist bei einzelnen Anmeldeverfahren ausdrücklich darauf hin, dass in besonderen Fällen zusätzliche Unterlagen verlangt werden können.[10] Für einen normalen Mietumzug sollte deshalb vor allem sichergestellt werden, dass die Wohnungsgeberbestätigung rechtzeitig vorliegt.
Was kostet die Ummeldung des Wohnsitzes?
Für die reguläre Anmeldung des Wohnsitzes weist das Bundesportal bei den entsprechenden Verwaltungsleistungen aus, dass keine Gebühren anfallen.[3] Das betrifft die eigentliche melderechtliche Anmeldung. Andere Dienstleistungen oder Dokumente, die im Zusammenhang mit einem Umzug benötigt werden, sind davon zu unterscheiden.
Nach dem Ummelden ist der Umzug organisatorisch noch nicht vorbei
Die Anmeldung bei der Meldebehörde ist einer der wichtigsten formellen Schritte nach einem Wohnungswechsel. Sie erledigt aber nicht automatisch jede Adressänderung des täglichen Lebens. Banken, Versicherungen, Arbeitgeber, Energieversorger, Telekommunikationsanbieter und andere Vertragspartner benötigen gegebenenfalls ebenfalls die neue Anschrift. Welche Stellen informiert werden müssen, hängt von den persönlichen Verträgen und Lebensumständen ab. Deshalb lohnt sich eine eigene Umzugscheckliste. Behördliche Pflichten stehen dort ganz oben. Danach können private Verträge und organisatorische Aufgaben Stück für Stück abgearbeitet werden.
Häufige Fragen zur Ummeldung nach einem Umzug
Was braucht man zum Ummelden?
Für die Anmeldung bei der Meldebehörde werden nach § 23 BMG grundsätzlich ein geeigneter Identitätsnachweis, die Wohnungsgeberbestätigung beziehungsweise das entsprechende Zuordnungsmerkmal und gegebenenfalls ein Meldeschein benötigt. Je nach persönlicher Situation können weitere Unterlagen erforderlich sein.[2][3]
Wie schnell muss ich mich nach einem Umzug ummelden?
Wer eine Wohnung bezieht, muss sich nach § 17 Abs. 1 BMG grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden.[1]
Kann ich mich ohne Wohnungsgeberbestätigung ummelden?
Die Wohnungsgeberbestätigung ist grundsätzlich Bestandteil des gesetzlichen Anmeldeverfahrens. Erhält die meldepflichtige Person die Bestätigung nicht rechtzeitig oder verweigert der Wohnungsgeber sie, muss dies der Meldebehörde unverzüglich mitgeteilt werden. Für elektronische Anmeldeverfahren sieht das Gesetz besondere technische Verfahren vor.[2][4]
Reicht der Mietvertrag für die Ummeldung?
§ 23 BMG verlangt grundsätzlich die Wohnungsgeberbestätigung beziehungsweise das entsprechende Zuordnungsmerkmal. Ein Mietvertrag wird dort nicht als Ersatz für diese Bestätigung genannt.[2]
Muss ich mich bei einem Umzug innerhalb Deutschlands abmelden?
Die Abmeldepflicht nach § 17 Abs. 2 BMG betrifft den Fall, dass jemand aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht. Bei einem normalen Wohnungswechsel innerhalb Deutschlands wird die neue Wohnung bei der zuständigen Meldebehörde angemeldet.[1]
Kann ich meinen Wohnsitz online ummelden?
Eine elektronische Anmeldung ist gesetzlich vorgesehen. Ob sie konkret genutzt werden kann, hängt vom Angebot der zuständigen Meldebehörde und den technischen Voraussetzungen ab.[6][7]
Gut vorbereitet zum Ummelden
Wer sich fragt „Was braucht man zum Ummelden?“, kann sich für den normalen Wohnungswechsel zunächst drei Dinge merken: einen geeigneten Identitätsnachweis, die Wohnungsgeberbestätigung beziehungsweise das elektronische Zuordnungsmerkmal und die Zwei-Wochen-Frist nach dem Einzug.[1][2] Besondere Lebenssituationen können zusätzliche Unterlagen erforderlich machen. Das betrifft beispielsweise Vertretungen, bestimmte Familienkonstellationen oder einen Zuzug aus dem Ausland. Vor einem persönlichen Termin empfiehlt sich deshalb ein kurzer Blick auf die aktuellen Anforderungen der zuständigen Meldebehörde. Und dann ist dieser Punkt des Umzugs erledigt. Die neue Wohnung ist nicht mehr nur der Ort, an dem die Kartons stehen, sondern auch offiziell die gemeldete Adresse.
Quellen und rechtlicher Hinweis
[1] Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: Bundesmeldegesetz (BMG), § 17 Anmeldung, Abmeldung. Gesetze im Internet. Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__17.html (abgerufen am 23.08.2026).
[2] Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: Bundesmeldegesetz (BMG), § 23 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht. Gesetze im Internet. Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__23.html (abgerufen am 23.08.2026).
[3] Bundesportal: Wohnung, Anmeldung als Hauptwohnung. Verwaltungsportal des Bundes. Abrufbar unter: https://verwaltung.bund.de/ (abgerufen am 23.08.2026).
[4] Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: Bundesmeldegesetz (BMG), § 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers. Gesetze im Internet. Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__19.html (abgerufen am 23.08.2026).
[5] Bundesportal: Wohnungsgeberbestätigung. Verwaltungsportal des Bundes. Abrufbar unter: https://verwaltung.bund.de/leistungsverzeichnis/de/leistung/99115008000000 (abgerufen am 23.08.2026).
[6] Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: Bundesmeldegesetz (BMG), § 23a Elektronische Anmeldung. Gesetze im Internet. Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__23a.html (abgerufen am 23.08.2026).
[7] Bundesportal: Hauptwohnsitz anmelden, Informationen zur elektronischen Anmeldung. Verwaltungsportal des Bundes. Abrufbar unter: https://verwaltung.bund.de/ (abgerufen am 23.08.2026).
[8] Bundesportal: Wohnsitz Anmeldung. Verwaltungsportal des Bundes. Abrufbar unter: https://verwaltung.bund.de/ (abgerufen am 23.08.2026).
[9] Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: Bundesmeldegesetz (BMG), §§ 21 und 22, mehrere Wohnungen und Bestimmung der Hauptwohnung. Gesetze im Internet. Abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/ (abgerufen am 23.08.2026).
[10] Bundesportal: Wohnsitz anmelden. Verwaltungsportal des Bundes. Abrufbar unter: https://verwaltung.bund.de/ (abgerufen am 23.08.2026).
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information über die melderechtlichen Pflichten bei einem Wohnungswechsel in Deutschland und stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Welche Unterlagen im konkreten Fall benötigt werden, kann von der persönlichen Situation und dem jeweiligen Verwaltungsverfahren abhängen. Maßgeblich sind die geltenden gesetzlichen Bestimmungen und die Anforderungen der zuständigen Meldebehörde.
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